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   BayObLG, 01.04.1998 - 3Z BR 342/97   

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https://dejure.org/1998,5853
BayObLG, 01.04.1998 - 3Z BR 342/97 (https://dejure.org/1998,5853)
BayObLG, Entscheidung vom 01.04.1998 - 3Z BR 342/97 (https://dejure.org/1998,5853)
BayObLG, Entscheidung vom 01. April 1998 - 3Z BR 342/97 (https://dejure.org/1998,5853)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Deutsches Notarinstitut

    KostO § 20, § 30 Abs. 1

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschwerde gegen Wertfestsetzung des Notars bei Vereinbarung sonstiger Verpflichtungen in einem Grundstückskaufvertrag; Erforderlichkeit der notariellen Beurkundung für Einräumung eines Ankaufrechts hinsichtlich eines Grundstücks; Kostenansatz bei vorzeitiger ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 20, § 30 Abs. 1
    Geschäftswert bei einer Verpflichtung zur Vorauszahlung eines bestimmten Betrages auf die Erschließungskosten in einem notariellen Kaufvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 15.12.1994 - 15 W 287/94

    Bewertung der Vorauszahlung auf Erschließungskosten

    Auszug aus BayObLG, 01.04.1998 - 3Z BR 342/97
    Solche Leistungen sind nach allgemeiner Ansicht nicht gegeben, wenn sich der Käufer eines Grundstücks zur Übernahme noch nicht fälliger Erschließungsbeiträge (und/oder von Kanal- und Erdgasanschlußbeiträgen) verpflichtet; denn diese Beiträge sind aufgrund gesetzlicher Vorschrift als öffentliche Last ohnehin vom Erwerber zu tragen (BayObLG MittBayNot 1980, 38/41; OLG Zweibrücken Rpfleger 1973, 448; OLG Hamm JurBüro 1995, 595; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann - nachfolgend Korintenberg KostO 13.Aufl. Rn.27, Rohs/Wedewer KostO 3.Aufl. Rn.6, je zu § 20 ; Göttlich/Mümmler KostO 13.Aufl. Stichwort "Erschließungsbeiträge" S. 377).
  • BayObLG, 16.12.1975 - BReg. 3 Z 108/74
    Auszug aus BayObLG, 01.04.1998 - 3Z BR 342/97
    Es wurde vom Landgericht zu Recht in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 2 KostO mit dem halben Grundstückswert einschließlich Nebenleistungen bewertet (vgl. BayObLGZ 1975, 450), wobei wegen des möglichen Wegfalls des beurkundeten Anspruchs ein weiterer Abschlag von 50 % vorgenommen werden konnte.
  • LG Waldshut-Tiengen, 28.11.1985 - 1 T 44/83
    Auszug aus BayObLG, 01.04.1998 - 3Z BR 342/97
    Die Höhe dieses Wertes ist nach § 30 Abs. 1 KostO mit ca. 20 % des Vorauszahlungsbetrages als dem Wert der Vorfinanzierung für zwei bis drei Jahre zu bestimmen (so Göttlich/Mümmler S.378; Mümmler in JurBüro 1995, 596; vgl. auch OLG Zweibrükken aaO und Hartmann Kostengesetze 27.Aufl. § 20 KostO Rn. 14, allerdings unter Anwendung des § 30 Abs. 2 KostO ; LG Waldshut-Tiengen Rpfleger 1986, 176).
  • OLG München, 21.11.2014 - 34 Wx 221/14

    Geschäftswert für Eigentumsumschreibung: Kaufvertrag mit einem gemeindlichen

    Zutreffend ist zwar, dass Leistungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 KostO nicht solche sind, zu denen der Käufer aufgrund gesetzlicher Vorschrift als öffentliche Last ohnehin verpflichtet wäre (OLG Zweibrücken Rpfleger 1973, 448; OLG Hamm FGPrax 1995, 125; BayObLG MittBayNot 1998, 370 mit Anm. Grziwotz).

    Anders als das Amtsgericht hält es der Senat bei der vorliegenden Vertragsklausel auch für zwingend, den Gesamtbetrag entsprechend seiner Sicherstellungsfunktion für den Erschließungsträger in Ansatz zu bringen (Grziwotz und OLG Hamm je a. a. O. unter Hinweis auf § 23 Abs. 1 KostO) und nicht lediglich einen Bruchteil (BayObLG a. a. O.), wie dies bei (bloßen) Vorauszahlungen auf künftige - gesetzliche - Erschließungsbeiträge naheliegen könnte (OLG Zweibrücken Rpfleger 1973, 448 und BayObLG MittBayNot 1998, 370).

  • OLG Oldenburg, 16.06.1999 - 1 W 53/99

    Hinzurechnung der Erschließungskosten zum Kaufpreis bei der Ermittlung des

    Da sich diese Regelung auch nicht auf die Vereinbarung einer früheren Fälligkeit der Erschließungskosten beschränkt (siehe dazu BayOLG in JurBüro 1998, 489 f), sind bei der Berechnung des Geschäftswerts dem eigentlichen Kaufpreis nicht nur ein Prozentsatz der Erschließungskosten sondern vielmehr die gesamten, nach dem Vertrag zu zahlenden Kosten einzubeziehen.
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